Präambel VO (EU) 2010/1138

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7c Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission(2) wurde die Sanabel Relief Agency Limited (Sanabel) in Anhang I aufgenommen.
(2)
Am 29. September 2010 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie die Sanabel betraf, für nichtig(3) und begründete dies damit, dass die Verteidigungsrechte, das Recht auf gerichtliche Nachprüfung und das Eigentumsrecht missachtet worden waren.
(3)
Nachdem der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen eine Begründung abgegeben hatte, übermittelte die Kommission diese der Sanabel im August 2009. Im Juli 2010 übermittelte sie ihr eine weitere Begründung in diesem Zusammenhang, die der Sanktionsausschuss kurz zuvor abgegeben hatte. Die Sanabel nahm zu diesen Begründungen Stellung.
(4)
Die Sanabel wird zurzeit in der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen aufgestellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.
(5)
Die Kommission ist nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Sanabel gemäß Artikel 7c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Auffassung, dass es wegen der Verbindungen der Sanabel zu den Taliban, Osama bin Laden bzw. dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.
(6)
Daher sollte der Beschluss zur Aufnahme der Sanabel in die Liste durch einen neuen Beschluss ersetzt werden, mit dem ihre Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 bestätigt wird.
(7)
Dieser neue Beschluss sollte angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf den Beschluss von 2006 vertraut haben, zu schützen, mit Wirkung vom 11. Februar 2006 gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Überprüfung von Listeneinträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)

ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 13.

(3)

Rechtssache T-136/06 (Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-135/06 bis T-138/06).

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