Präambel VO (EU) 2010/1139
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission(2) wurden Ghunia Abdrabbah, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih und Tahir Nasuf in Anhang I aufgenommen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates betreffend Al-Qaida und die Taliban sowie die mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen eingesetzt wurde, sie in seine Konsolidierte Liste aufzunehmen.
- (2)
- Am 29. September 2010 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf betraf, für nichtig(3) und begründete dies damit, dass die Verteidigungsrechte, das Recht auf gerichtliche Nachprüfung und das Eigentumsrecht missachtet worden waren.
- (3)
- Nach Beginn des Gerichtsverfahrens übermittelte die Kommission Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf am 22. September 2009, 7. August 2009 bzw. 11. August 2009 eine Begründung. Der vom Gericht festgestellte Mangel ist damit behoben.
- (4)
- Daher sollte der Beschluss zur Aufnahme von Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf in die Liste unter Berücksichtigung der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch einen neuen Beschluss nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ersetzt werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen zu gewährleisten.
- (5)
- Dieser neue Beschluss sollte angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf den Beschluss von 2006 vertraut haben, zu schützen, mit Wirkung vom 11. Februar 2006 gelten.
- (6)
- Herr Abdrabbah, Herr Al-Faqih und Herr Nasuf hatten bereits Gelegenheit, zu der ihnen nach Artikel 7a Absatz 3 und Artikel 7c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 übermittelten Begründung Stellung zu nehmen. Die Kommission hat ihre Stellungnahmen dem Sanktionsausschuss übermittelt und ist dabei, die Beschlüsse zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie nach dem Verfahren des Artikels 7b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung wird Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf mitgeteilt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
- (2)
ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 13.
- (3)
Verbundene Rechtssachen T-135/06 bis T-138/06.
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