Präambel VO (EU) 2010/114

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(2) ist ein Wirkstoff, bei dem es eindeutige Hinweise darauf gibt, dass keine schädliche Auswirkung des Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder das Grundwasser und auch sonst kein unannehmbarer Einfluss auf die Umwelt zu erwarten ist, ohne vorherige Konsultation der EFSA in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.
(2)
Wurde ein Wirkstoff ohne vorherige Konsultation der EFSA gemäß Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen, nimmt die EFSA gemäß Artikel 25a der genannten Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2010 Stellung zum Entwurf des Beurteilungsberichts.
(3)
Aufgrund der Anzahl an Wirkstoffen, die gemäß Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen wurden, muss der EFSA mehr Zeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bei den betroffenen Wirkstoffen gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass sie keine schädlichen Auswirkungen haben. Angesichts dieser Tatsachen sollte der Zeitraum, innerhalb dessen die EFSA Stellung zu nehmen hat, bis 31. Dezember 2012 verlängert werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

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