Artikel 2 VO (EU) 2010/1141
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Hersteller” :
- Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragt, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird;
- b) „Antragsteller” :
- Hersteller, der die erneute Aufnahme eines der in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführten Wirkstoffe beantragt;
- c) „berichterstattender Mitgliedstaat” :
- der in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaat, der den betreffenden Wirkstoff bewertet;
- d) „berichtmiterstattender Mitgliedstaat” :
- der in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaat, der sich an der Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat beteiligt;
- e) „Aufnahme” :
- Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG;
- f) „erneute Aufnahme” :
- erneute Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.
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