ANHANG II VO (EU) 2010/1141
Form des Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 1
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, vom Antragsteller zu unterzeichnen und per Einschreiben an den berichterstattenden Mitgliedstaat (siehe Spalte B der Tabelle in Anhang I) sowie an den berichtmiterstattenden Mitgliedstaat (siehe Spalte C der Tabelle in Anhang I) zu senden. Ein Exemplar dieses Antrags ohne die Aktualisierungserklärung ist an dieMUSTER
- 1.
- Angaben zum Antragsteller
- 1.1.
- Name und Anschrift des Antragstellers einschließlich Name der natürlichen Person, die für den Antrag und weitere Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich ist:
- 1.2.1.
- a)
- Telefon:
- b)
- Fax:
- c)
- E-Mail:
- 1.2.2.
- a)
- Ansprechpartner 1:
- b)
- Ansprechpartner 2:
- 2.
- Angaben zur Erleichterung der Identifizierung des Wirkstoffs
- 2.1.
- Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „Common Name” sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine.
- 2.2.
- Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur).
- 2.3.
- (Etwaige) CAS-, CIPAC- und EWG-Nummer.
- 2.4.
- Summenformel und Strukturformeln, Molekularmasse.
- 2.5.
- Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg, der dem in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Gehalt nach Möglichkeit entsprechen oder als diesem gleichwertig anerkannt sein sollte.
- 2.6.
- Klassifizierung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(1) (Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
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