ANHANG VO (EU) 2010/115

Technische Anforderungen an die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Folgende kritische Verfahrensschritte sind durchzuführen und ordnungsgemäß zu überwachen:
1.
Das aktivierte Aluminiumoxid wird vor der Verwendung zur Behandlung von Wasser einem Initialisierungsverfahren unterzogen, das den Einsatz von sauren oder alkalischen Chemikalien zur Entfernung von Rückständen sowie eine Rückspülung zur Entfernung feiner Partikel umfasst.
2.
Ein Regenerationsverfahren wird (abhängig von Wasserqualität und Durchsatz) in Abständen zwischen einer und vier Wochen angewandt. Dabei werden geeignete Chemikalien zur Entfernung der adsorbierten Ionen verwendet, damit die Adsorptionsfähigkeit des aktivierten Aluminiumoxids wiederhergestellt wird und möglicherweise entstandene Biofilme entfernt werden. Das Verfahren wird in drei Stufen durchgeführt:

Behandlung mit Natriumhydroxid zur Entfernung von Fluoridionen und Ersetzung durch Hydroxidionen;

Behandlung mit einer Säure zur Entfernung des restlichen Natriumhydroxids und Aktivierung des Mediums;

Spülung mit Trinkwasser oder entmineralisiertem Wasser und Konditionierung mit dem Wasser als letzten Schritt, damit gewährleistet ist, dass das Filter keinen Einfluss auf den gesamten Mineralstoffgehalt des behandelten Wassers hat.

3.
Die für die Initialisierung und Regenerierung verwendeten Chemikalien und Reagenzien entsprechen den einschlägigen europäischen Normen(1) oder den geltenden nationalen Normen für die Reinheit von chemischen Reagenzien, die zur Behandlung von zum menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser verwendet werden.
4.
Das aktivierte Aluminiumoxid entspricht der Europäischen Norm EN 12902(2) über Auslaugverfahren, wodurch gewährleistet ist, dass keine Rückstände in das Wasser freigesetzt werden, die zu Konzentrationen oberhalb der mit der Richtlinie 2003/40/EG festgelegten Werte oder — sofern in der genannten Richtlinie keine Werte angegeben sind — der in der Richtlinie 98/83/EG oder in geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Werte liegen. Die Gesamtmenge an Aluminiumionen in dem behandelten Wasser darf nach der Freisetzung von Aluminium, das den Hauptbestandteil von aktiviertem Aluminiumoxid bildet, gemäß der Richtlinie 98/83/EG 200 μg/l nicht übersteigen. Dieser Wert ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie regelmäßig zu kontrollieren.
5.
Die Verfahrensschritte unterliegen der guten Herstellungspraxis und den HACCP-Grundsätzen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über Lebensmittelhygiene.
6.
Der Unternehmer erstellt ein Überwachungsprogramm, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verfahrensschritte zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der wesentlichen Merkmale des Wassers und seines Fluoridgehalts.

Fußnote(n):

(1)

Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeitete europäische Normen.

(2)

Europäische Norm EN 12902 (2004): Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch — Anorganische Filterhilfs- und Filtermaterialien.

(3)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

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