Artikel 5 VO (EU) 2010/1151

Zugang zu zweckdienlichen Informationen

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) auf deren Aufforderung Zugang zu allen sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 übermittelten Daten und Metadaten, ausgenommen die Übermittlung von Mikrodaten und vertraulichen Daten an die Kommission und deren Speicherung durch die Kommission.

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