Anlage 2 VO (EU) 2010/1152
LEISTUNGSSTOFFE FÜR DEN ICE
Vor der routinemäßigen Anwendung eines Tests, der den Anforderungen der vorliegenden Prüfmethode genügt, können Laboratorien ihre technische Kompetenz demonstrieren, indem sie die zehn in Tabelle 1 empfohlenen Stoffe in die richtige Ätzwirkungsklasse einstufen. Die Stoffe wurden so ausgewählt, dass sie die Bandbreite lokaler Augenreizungs-/Augenverätzungswirkungen repräsentieren, die auf den Ergebnissen des In-vivo-Kaninchenaugentests basieren (TG 405) (d. h. Kategorien 1, 2A, 2B oder „nicht eingestuft und nicht gekennzeichnet” nach dem UN-GHS-System (3) (7). Angesichts der validierten Eignung dieser Tests (d. h. Tests zur ausschließlichen Identifizierung augenverätzender/stark augenreizender Stoffe) kann die Kompetenz des Labors jedoch nur anhand von zwei Klassifizierungsergebnissen (verätzend/stark reizend oder nicht verätzend/schwach reizend) demonstriert werden. Weitere Auswahlkriterien betrafen die Erhältlichkeit der Stoffe im Handel, die Verfügbarkeit hochwertiger In-vivo-Referenzdaten und das Vorhandensein hochwertiger Daten aus zwei In-vitro-Methoden, für die zurzeit Testrichtlinien erarbeitet werden. Aus diesem Grunde wurden die Reizstoffe aus der von der ICCVAM empfohlenen Liste von 122 Referenzsubstanzen für die Validierung von In-vitro-Prüfmethoden zur Untersuchung auf okulare Toxizität ausgewählt (siehe Anhang H: von ICCVAM empfohlene Referenzsubstanzen) (4). Referenzdaten können aus den Background Review Documents der ICCVAM für die BCOP-Prüfmethode (Test an der isolierten Rinderhornhaut) und die ICE-Prüfmethode bezogen werden (18) (19).Stoff | CAS-Nr. | Chemikalien-klasse(1) | Physikalischer Zustand | In-vivo-Klassifizierung(2) | In-vitro-Klassifizierung(3) |
---|---|---|---|---|---|
Benzalkoniumchlorid (5 %) | 8001-54-5 | Oniumverbindung | flüssig | Kategorie 1 | verätzend/stark reizend |
Chlorhexidin | 55-56-1 | Amin, Amidin | fest | Kategorie 1 | verätzend/stark reizend |
Dibenzoyl-D-Weinsäure | 2743-38-6 | Carbonsäure, Ester | fest | Kategorie 1 | verätzend/stark reizend |
Imidazol | 288-32-4 | heterocyclisch | fest | Kategorie 1 | verätzend/stark reizend |
Trichloressigsäure (30 %) | 76-03-9 | Carbonsäure | flüssig | Kategorie 1 | verätzend/stark reizend |
2,6-Dichlorbenzoyl-chlorid | 4659-45-4 | Acylhalolenid | flüssig | Kategorie 2A | Nicht verätzend/schwach reizend |
Ethyl-2-methylaceto-acetat | 609-14-3 | Ketone, Ester | flüssig | Kategorie 2B | Nicht verätzend/schwach reizend |
Ammoniumnitrat | 6484-52-2 | Anorganisches Salz | fest | Kategorie 2A | Nicht verätzend/schwach reizend |
Glyzerin | 56-81-5 | Alkohol | flüssig | Nicht eingestuft | Nicht verätzend/schwach reizend |
n-Hexan | 110-54-3 | Kohlenwasserstoff (acyclisch) | flüssig | Nicht eingestuft | Nicht verätzend/schwach reizend |
Fußnote(n):
- (1)
Jede Prüfsubstanz wurde anhand einer Standard-Klassifizierungsregelung auf Basis des Klassifizierungssystems der National Library of Medicine Medical Subject Headings (MeSH) einer Chemikalienklasse zugeordnet (abrufbar über http//www.nlm.nih.gov/mesh).
- (2)
gestützt auf Ergebnisse aus dem In-vivo-Kaninchenaugentest (OECD TG 405) unter Verwendung des UN-GHS-Klassifizierungssystems (3)(7).
- (3)
gestützt auf Ergebnisse der BCOP- und ICE-Prüfmethoden.
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