Anlage 2 VO (EU) 2010/1152

LEISTUNGSSTOFFE FÜR DEN ICE

Vor der routinemäßigen Anwendung eines Tests, der den Anforderungen der vorliegenden Prüfmethode genügt, können Laboratorien ihre technische Kompetenz demonstrieren, indem sie die zehn in Tabelle 1 empfohlenen Stoffe in die richtige Ätzwirkungsklasse einstufen. Die Stoffe wurden so ausgewählt, dass sie die Bandbreite lokaler Augenreizungs-/Augenverätzungswirkungen repräsentieren, die auf den Ergebnissen des In-vivo-Kaninchenaugentests basieren (TG 405) (d. h. Kategorien 1, 2A, 2B oder „nicht eingestuft und nicht gekennzeichnet” nach dem UN-GHS-System (3) (7). Angesichts der validierten Eignung dieser Tests (d. h. Tests zur ausschließlichen Identifizierung augenverätzender/stark augenreizender Stoffe) kann die Kompetenz des Labors jedoch nur anhand von zwei Klassifizierungsergebnissen (verätzend/stark reizend oder nicht verätzend/schwach reizend) demonstriert werden. Weitere Auswahlkriterien betrafen die Erhältlichkeit der Stoffe im Handel, die Verfügbarkeit hochwertiger In-vivo-Referenzdaten und das Vorhandensein hochwertiger Daten aus zwei In-vitro-Methoden, für die zurzeit Testrichtlinien erarbeitet werden. Aus diesem Grunde wurden die Reizstoffe aus der von der ICCVAM empfohlenen Liste von 122 Referenzsubstanzen für die Validierung von In-vitro-Prüfmethoden zur Untersuchung auf okulare Toxizität ausgewählt (siehe Anhang H: von ICCVAM empfohlene Referenzsubstanzen) (4). Referenzdaten können aus den Background Review Documents der ICCVAM für die BCOP-Prüfmethode (Test an der isolierten Rinderhornhaut) und die ICE-Prüfmethode bezogen werden (18) (19).

Tabelle 1

Empfohlene Stoffe für die Demonstration der technischen Kompetenz von Laboratorien zur Durchführung des ICE

Abkürzungen: CAS-Nr. = Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service

StoffCAS-Nr.Chemikalien-klasse(1)Physikalischer ZustandIn-vivo-Klassifizierung(2)In-vitro-Klassifizierung(3)
Benzalkoniumchlorid (5 %)8001-54-5OniumverbindungflüssigKategorie 1verätzend/stark reizend
Chlorhexidin55-56-1Amin, AmidinfestKategorie 1verätzend/stark reizend
Dibenzoyl-D-Weinsäure2743-38-6Carbonsäure, EsterfestKategorie 1verätzend/stark reizend
Imidazol288-32-4heterocyclischfestKategorie 1verätzend/stark reizend
Trichloressigsäure (30 %)76-03-9CarbonsäureflüssigKategorie 1verätzend/stark reizend
2,6-Dichlorbenzoyl-chlorid4659-45-4AcylhalolenidflüssigKategorie 2ANicht verätzend/schwach reizend
Ethyl-2-methylaceto-acetat609-14-3Ketone, EsterflüssigKategorie 2BNicht verätzend/schwach reizend
Ammoniumnitrat6484-52-2Anorganisches SalzfestKategorie 2ANicht verätzend/schwach reizend
Glyzerin56-81-5AlkoholflüssigNicht eingestuftNicht verätzend/schwach reizend
n-Hexan110-54-3

Kohlenwasserstoff

(acyclisch)

flüssigNicht eingestuftNicht verätzend/schwach reizend

Fußnote(n):

(1)

Jede Prüfsubstanz wurde anhand einer Standard-Klassifizierungsregelung auf Basis des Klassifizierungssystems der National Library of Medicine Medical Subject Headings (MeSH) einer Chemikalienklasse zugeordnet (abrufbar über http//www.nlm.nih.gov/mesh).

(2)

gestützt auf Ergebnisse aus dem In-vivo-Kaninchenaugentest (OECD TG 405) unter Verwendung des UN-GHS-Klassifizierungssystems (3)(7).

(3)

gestützt auf Ergebnisse der BCOP- und ICE-Prüfmethoden.

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