ANHANG VO (EU) 2010/1155
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem künstlichen Kirschzweig und einem elektrischen Beleuchtungskörper mit einem elektrischen Transformator. Die Bestandteile sind so miteinander verbunden, dass sie ein praktisch untrennbares Ganzes bilden. Der künstliche Zweig ahmt das Naturerzeugnis (einen blühenden Kirschzweig) nach und ist aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt (Packpapier zur Nachbildung der Zweige, Draht und Klebeband, um sie aufrecht- und zusammenzuhalten, weißes Textilgewebe zur Nachbildung der Blütenblätter sowie kleine Kunststoffteile als Blütenhalterung). Die Bestandteile sind verbunden, verklebt und zusammengesteckt. Eine elektrische Lichterkette aus 60 Mikrolampen ist in den künstlichen Zweig eingearbeitet. Die Lampen stellen die Blütenstempel dar. Ihrer geringen Größe entsprechend ist die Beleuchtungswirkung der Lampen sehr schwach. Das elektrische Kabel der Lichterkette ist vollständig im Zweig verborgen. Das verbleibende Kabel mit einer Länge von mehreren Metern tritt am unteren Ende des Zweigs aus und führt zu einem elektrischen Transformator. Die Ware kann weder selbstständig stehen, noch ist sie mit einer Vorkehrung ausgerüstet, an der sie aufgehängt werden könnte. Es ist vorgesehen, dass die Ware in eine Vase gestellt wird. (künstlicher Kirschzweig) (Siehe Fotografien Nr. 654 A, B und C)(*) |
67029000 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 67029000. Die Ware besteht aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b. Sie ist aus künstlichen Blumen der Position 6702, einem elektrischen Beleuchtungskörper der Position 9405 und einem elektrischen Transformator der Position 8504 zusammengesetzt. Der elektrische Beleuchtungskörper und der künstliche Blütenzweig sind so miteinander verbunden, dass sie ein untrennbares Ganzes bilden (siehe die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer IX). Aus den objektiven Merkmalen der Ware (sie sieht wie eine normale künstliche Blume aus, und die winzigen Lampen haben nur eine sehr schwache Beleuchtungswirkung) ergibt sich, dass die Ware hauptsächlich dazu bestimmt ist, als Blumennachbildung in eine Vase gestellt zu werden und Innenräume zu dekorieren. Die Beleuchtung dient lediglich der Verstärkung der dekorativen Wirkung. Folglich ist der künstliche Blütenzweig der Bestandteil, der der Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b ihren wesentlichen Charakter als dekorative Ware verleiht. Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung z. B. eines Innenraums bestimmt ist (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3). Der künstliche Blütenzweig ahmt das Naturerzeugnis nach (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6702 Nummer 1). Die Ware ist daher in die Position 6702 als „künstliche Blumen” einzureihen. |
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654 A | 654 B | 654 C |
Fußnote(n):
- (*)
Die Abbildung dient lediglich der Information.
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