ANHANG VO (EU) 2010/1157

Im Sinne dieser Verordnung werden die Einheit, der Datenerhebungsmodus, der Bezugszeitraum und die unten aufgeführten Begriffe wie folgt definiert:

1.
Einheit

Die Zielvariablen beziehen sich auf zwei Arten von Einheiten:
Haushalt:
alle Variablen, ausgenommen Variablen in Bezug auf „Wohnungswechsel” .
Einzelperson:
Variablen in Bezug auf „Wohnungswechsel” .

2.
Datenerhebungsmodus

Der Datenerhebungsmodus für Variablen, die auf Haushaltsebene erhoben werden (Abschnitt 1 des nachstehenden Verzeichnisses), ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson für den Haushalt. Das Datenerhebungsverfahren für alle Variablen, die bei den Einzelpersonen erhoben werden (Abschnitt 2 des nachstehenden Verzeichnisses), ist die persönliche Befragung der jeweiligen Haushaltsmitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren oder, falls zutreffend, der ausgewählten Auskunftsperson des Haushalts. Aufgrund der Merkmale der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragende Person vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage ist, zu antworten) oder registergestützte Erhebungen zulässig.

3.
Bezugszeitraum

Die Zielvariablen beziehen sich auf vier Arten von Bezugszeiträumen:

    In der Regel: ein gewöhnlicher Winter/Sommer in dem Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet ( „Wohnung angenehm warm im Winter” und „Wohnung angenehm kühl im Sommer” ).

    Letzte fünf Jahre (für die Variablen in Zusammenhang mit „Wohnungswechsel” ). Bezieht sich auf die fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Befragung.

    Nächste sechs Monate (für die Variablen in Zusammenhang mit „möglichem Wohnungswechsel” ). Bezieht sich auf die sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Befragung.

    Derzeit (alle anderen Variablen).

4.
Definitionen

(1)
Wohnungsausstattung

(a) Elektroinstallationen:
Leitungen, Schalter, Steckdosen und andere dauerhafte Elektroinstallationen in der Wohnung.
(b) Sanitäre Anlagen:
Rohre, Wasserhähne und Abwasserleitungen
(c) Zentralheizung oder dergleichen:
Eine Wohneinheit gilt als „zentral beheizt” , wenn die Heizwärme entweder von einem kommunalen Heizwerk (Fernwärme) oder von einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der Wohneinheit eingebauten Anlage geliefert wird, wobei die Energiequelle keine Rolle spielt. Fest installierte elektrische Heizkörper, fest installierte Gasheizgeräte und dergleichen sind eingeschlossen. Die Heizung muss in den meisten Räumen vorhanden sein.
(d) Sonstige fest installierte Heizung:
Eine Wohneinheit gilt als durch eine „sonstige fest installierte Heizung” beheizt, wenn die Heizung nicht als „Zentralheizung oder dergleichen” einzuordnen ist. Hierzu zählen Öfen, Heizgeräte, Kamine und dergleichen (einschließlich „fest installierter” Klimaanlagen, die zur Heizung genutzt werden).
(e) Sonstige nicht fest installierte Heizung:
kein fest installiertes Heizsystem oder Heizgerät. Die Wohnung könnte jedoch mit tragbarem Heizgerät ausgestattet sein, einschließlich tragbarer Klimaanlagen, die zur Heizung genutzt werden.
(f) Angemessen:
reicht aus, um die allgemeinen Ansprüche/Bedürfnisse des Haushalts zu befriedigen. Eine Anlage, die ständig außer Betrieb ist, gilt als keine Anlage. Unzureichende Anlagen können sein: Anlagen in schlechtem Zustand, gefährliche Anlagen, Anlagen, die regelmäßig außer Betrieb sind, wenn nicht genug Strom/Druck vorhanden ist, um das Wasser zu nutzen, wenn das Wasser kein Trinkwasser ist, begrenzte Verfügbarkeit. Vorübergehende leichte Störungen wie ein verstopfter Abfluss bedeuten nicht, dass die Anlage unzureichend ist.

(2)
Zugang zu Grundversorgungsleistungen:

(a)
Zugang: bezieht sich auf die Leistungen, die der Haushalt im Hinblick auf die finanzielle, physische, technische und gesundheitliche Versorgung in Anspruch nimmt.
(b)
Der Zugang zu den Leistungen ist unter physischen und technischen Gesichtspunkten und nach Öffnungszeiten zu bewerten, nicht unter den Gesichtspunkten Qualität, Preis und dergleichen. Der Zugang ist also nach der objektiven und physischen Situation zu bewerten. Er sollte nicht nach subjektivem Empfinden beurteilt werden.
(c)
Der Zugang sollte im Verhältnis zu den vom Haushalt tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bewertet werden. Nimmt der Haushalt die Leistung nicht in Anspruch, sollte die Kennzeichnung -2 „nicht zutreffend” verwendet werden.
(d)
Für die Beurteilung des physischen Zugangs spielen die Entfernung, aber auch die Infrastruktur und die Ausstattung etwa für Auskunftspersonen mit körperlicher Behinderung eine Rolle.
(e)
Die Zugänglichkeit im Hinblick auf Tele- und Online-Banking sollte ebenfalls Teil der Bewertung sein, sofern diese Möglichkeiten tatsächlich vom Haushalt genutzt werden.
(f)
Die Leistungen, die im Haus zur Verfügung stehen, sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie vom Haushalt tatsächlich genutzt werden. Die Zugänglichkeit ist daher unabhängig davon zu bewerten, wie eine Leistung vom Haushalt in Anspruch genommen wird.
(g)
Die Zugänglichkeit sollte auf Haushaltsebene beurteilt werden, die Schwierigkeit des Zugangs sollte für den gesamten Haushalt bewertet werden. Wird eine Leistung nicht von der Auskunftsperson in Anspruch genommen, wohl aber von anderen Haushaltsmitgliedern, sollte die Auskunftsperson die Zugänglichkeit auf der Basis der Angaben des (der) anderen Haushaltsmitglieder bewerten.
(h)
Hat ein Haushaltsmitglied eine Behinderung, ein anderes Mitglied jedoch leichten Zugang zu der von der behinderten Person benötigten Leistung und bedeutet dies für den Haushalt kein Problem, ist es also keine Belastung für den Haushalt, gilt diese Leistung als für den Haushalt leicht zugänglich.
(i)
Falls ein Haushaltsmitglied hingegen eine Behinderung hat und kaum Zugang zu einer Leistung hat (die es für sich benötigt) und der Haushalt nicht die Möglichkeit hat, es zu unterstützen (z. B. wenn kein anderes Mitglied leichten Zugang zur entsprechenden Leistung hat) oder dies tatsächlich eine Belastung für den Haushalt darstellt, gilt der Zugang zu der Leistung als für den Haushalt schwierig.
(j)
Versorgung mit Lebensmitteln: Möglichkeit zur Deckung eines Großteils des täglichen Bedarfs.
(k)
Bankdienstleistungen: Bargeld abheben, Geld überweisen und Rechnungen bezahlen.
(l)
Postdienstleistungen: Briefe und Pakete versenden und empfangen.
(m)
Öffentlicher Verkehr: Bus, U-Bahn, Straßenbahn und dergleichen.
(n)
Leistungen der medizinischen Grundversorgung: praktischer Arzt, Gesundheitszentrum für medizinische Grundversorgung oder dergleichen.
(o)
Pflichtschulen: Besuchen mehrere Kinder im Haushalt eine Pflichtschule, sollte sich die Auskunftsperson auf die am schwersten zugängliche Schule beziehen.

5.
Datenübermittlung

Die sekundären Zielvariablen werden Eurostat in der Datei für Haushaltsdaten (H) und in der persönlichen Datei (P) nach den primären Zielvariablen übermittelt.

GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN

1.
FRAGEN AUF HAUSHALTSEBENE
WohnverhältnisseWohnungsausstattungAllgemeine Zufriedenheit mit der WohnungZugang zu GrundversorgungsleistungenMöglicher Wohnungswechsel
2.
FRAGEN AN EINZELPERSON
Wohnungswechsel
Modul 2012Wohnbedingungen
Bezeichnung der VariableCodeZielvariable
HC010Beengte Wohnverhältnisse
1Ja
2Nein
HC010_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC020Wohnfläche in m2
0-999 m2
HC020_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC030Angemessene Elektroinstallationen
1Ja
2Nein
HC030_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (keine Elektroinstallationen)
HC040Angemessene sanitäre Anlagen
1Ja
2Nein
HC040_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (keine sanitären Anlagen)
HC050Wohnung mit Heizung ausgestattet
1Ja – Zentralheizung oder dergleichen
2Ja – Sonstige fest installierte Heizung
3Ja – nicht fest installierte Heizung
4Nein – überhaupt keine Heizung
HC050_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC060Wohnung ist angenehm warm im Winter
1Ja
2Nein
HC060_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC070Wohnung ist angenehm kühl im Sommer
1Ja
2Nein
HC070_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC080Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung
1Sehr unzufrieden
2Unzufrieden
3Zufrieden
4Sehr zufrieden
HC080_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC090Zugang zur Versorgung mit Lebensmitteln
1Sehr schwierig
2Relativ schwierig
3Leicht
4Sehr leicht
HC090_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)
HC100Zugang zu Bankdienstleistungen:
1Sehr schwierig
2Relativ schwierig
3Leicht
4Sehr leicht
HC100_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)
HC110Zugang zu Postdienstleistungen
1Sehr schwierig
2Relativ schwierig
3Leicht
4Sehr leicht
HC110_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)
HC120Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln
1Sehr schwierig
2Relativ schwierig
3Leicht
4Sehr leicht
HC120_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)
HC130Zugang zu Leistungen der medizinischen Grundversorgung
1Sehr schwierig
2Relativ schwierig
3Leicht
4Sehr leicht
HC130_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)
HC140Zugang zu Pflichtschulen
1Sehr schwierig
2Relativ schwierig
3Leicht
4Sehr leicht
HC140_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)
HC150Anstehender möglicher Wohnungswechsel
1Ja – Haushalt muss umziehen
2Ja – Haushalt plant umzuziehen
3Nein – Haushalt erwartet keinen Umzug
HC150_F1Eingetragen
-1Fehlt
HC160Hauptgrund, aus dem davon ausgegangen wird, dass der Haushalt umziehen muss
1Haushalt muss umziehen, da Vermieter zum Vertragsende gekündigt hat/kündigen wird
2Haushalt muss umziehen, da Vermieter ohne formellen Vertrag gekündigt hat/kündigen wird
3Haushalt muss aufgrund von Zwangsräumung umziehen
4Haushalt muss aufgrund finanzieller Probleme umziehen
5Haushalt muss aus anderen Gründen umziehen
HC160_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (HC150 = 2 oder 3)
PC170Wohnungswechsel
1Ja
2Nein
PC170_F1Eingetragen
-1Fehlt
-3Nicht ausgewählte Auskunftsperson
PC180Hauptgrund für Wohnungswechsel
1Familiäre Gründe
2Berufliche Gründe
3Bildungsbezogene Gründe
4Zwangsräumung
5Vermieter hat den Vertrag nicht verlängert
6Wunsch nach Änderung des Besitzverhältnisses
7Wohnungsbezogene Gründe
8Nachbarschaftsbedingte Gründe
9Finanzielle Gründe
10Andere Gründe
PC180_F1Eingetragen
-1Fehlt
-2Entfällt (PC170 = 2)
-3Nicht ausgewählte Auskunftsperson

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