Artikel 1 VO (EU) 2010/1161

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Sie darf nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung jedoch noch sechs Monate lang weiterverwendet werden.

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