ANHANG I VO (EU) 2010/1169
Verfahren zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG
1. Die Verfahren, die die nationalen Sicherheitsbehörden einführen, um Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen entgegenzunehmen und zu bewerten, müssen sich auf die folgenden Grundsätze stützen:- a)
- Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens
Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln strukturierte und überprüfbare Verfahren, die von hinreichend sachkundigem Personal angewandt werden. Sie prüfen die Anträge anhand der in Anhang II genannten Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme. Sie dokumentieren und begründen alle Entscheidungen. Das allgemeine Bewertungsverfahren der nationalen Sicherheitsbehörden wird regelmäßig intern überprüft und ständig verbessert, um seine durchgängige Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten.- b)
- Qualität des Bewertungsverfahrens
Die nationalen Sicherheitsbehörden überwachen die Qualität ihrer eigenen Leistung an besonders wichtigen Punkten der Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitsgenehmigungen.- c)
- Umfang der Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Ebene des Managementsystems und ist verfahrensgesteuert. Zeigen sich bei der Überprüfung Unzulänglichkeiten, kann die nationale Sicherheitsbehörde nach eigenem Ermessen und abhängig von Art und Schwere der Abweichung die Punkte aufzeigen, die verbessert werden müssen. Die nationale Sicherheitsbehörde kann letztlich ihre Befugnis wahrnehmen und einen Antrag ablehnen. Die Bewertung muss- —
den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein,
- —
sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit der Fahrwegbetreiber insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten.
- d)
- Bewertungsfristen
Die nationalen Sicherheitsbehörden schließen die Bewertung innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Frist ab und gewährleisten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Belege ausreichend geprüft werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten den Fahrwegbetreiber so früh wie praktisch möglich während der Bewertungsphase über Fragen von besonderer Bedeutung.- e)
- Entscheidungsfindung während der Bewertung
Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf eine Sicherheitsgenehmigung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege und auf den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen.
- a)
- Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens
- b)
- Qualität des Bewertungsverfahrens
- c)
- Umfang der Bewertung
den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein,
sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit der Fahrwegbetreiber insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten.
- d)
- Bewertungsfristen
- e)
- Entscheidungsfindung während der Bewertung
2. Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten, ob die beigefügte Zusammenfassung des Handbuchs des Sicherheitsmanagementsystems eine erste Beurteilung der Qualität und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems ermöglicht, und entscheiden, für welche Bereiche noch weitere Informationen benötigt werden. Hierbei können die nationalen Sicherheitsbehörden Informationen so detailliert anfordern, wie sie dies zur Bewertung des Antrags für vernünftig und notwendig erachten.
3. Bei der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung ist für jedes Bewertungskriterium zu dokumentieren, inwieweit das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers die Bewertungskriterien erfüllt.
4. Stellen die nationalen Sicherheitsbehörden einen Punkt fest, zu dem sie Rücksprache halten müssen oder der möglicherweise die Kriterien nicht erfüllt, legen sie dieses im Einzelnen dar und erklären dem Antragsteller die in der Antwort erwartete Genauigkeit. Hierzu- a)
- beziehen sie sich genau auf das jeweilige Kriterium und stellen sicher, dass der Antragsteller verstanden hat, welche Bereiche dem Kriterium nicht genügen;
- b)
- verweisen sie auf den jeweiligen Teil der einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und/oder Normen;
- c)
- begründen sie die Nichterfüllung des Kriteriums;
- d)
- vereinbaren sie je nach Genauigkeit des Kriteriums weitere Zusagen, Informationen und Belege und geben an, welche Abhilfemaßnahmen der Antragsteller innerhalb welcher Frist zu ergreifen hat;
- e)
- geben sie an, die im Rahmen der Überwachung nach Erteilung der Genehmigung weiter geprüft werden können.
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