Artikel 14 VO (EU) 2010/1177
Unterweisung und Instruktionen
Unbeschadet des Internationalen Übereinkommens und Kodex über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten und der im Rahmen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erlassenen Ausführungsverordnungen und des Übereinkommens über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau entwickeln die Beförderer und gegebenenfalls die Terminalbetreiber Verfahren für die Unterweisung, einschließlich Instruktionen, für den Umgang mit behinderten Menschen, und stellen sicher, dass
- a)
- ihre Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter aller anderen ausführenden Parteien, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, eine Unterweisung oder Instruktionen gemäß Anhang IV Teile A und B erhalten haben,
- b)
- ihre Mitarbeiter, die sonst für die Buchung oder den Verkauf von Fahrscheinen oder für das Ein- und Ausschiffen zuständig sind, einschließlich der Mitarbeiter aller anderen ausführenden Parteien, eine Unterweisung oder Instruktionen gemäß Anhang IV Teil A erhalten haben, und
- c)
- die in den Buchstaben a und b erwähnten Kategorien des Personals ihre Befähigung beispielsweise durch Instruktionen oder gegebenenfalls Schulungskurse zur Auffrischung beibehalten.
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