Artikel 6 VO (EU) 2010/1177

Ausschluss der Rechts- und Verpflichtungsbeschränkung

Die Rechte und Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, insbesondere nicht durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag.

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