Präambel VO (EU) 2010/118

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission(2) enthält die Formeln, Verfahren und Methoden für die Bestimmung des Stärke-/Glucosegehalts für die Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(3) beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen.
(2)
Eine Gruppe von Sachverständigen hat geprüft, ob die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt bei den in ihr festgelegten Methoden Rechnung trägt. Die im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Studien und Tests haben ergeben, dass die Bestimmung des Stärke-/Glucosegehalts nach Aufschluss mit von Natriumhydroxid (vor dem enzymatischen Abbau zu Glucose) und die Messung des Gesamtglucosegehalts nach der enzymatischen Methode mit Spektralphotometrie, wie sie zurzeit für die meisten Waren vorgeschrieben sind, die derzeitigen technischen Anforderungen nicht mehr erfüllen und daher aktualisiert werden müssen.
(3)
Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass die Stärke/Glucose mithilfe von Amylase und Amyloglucosidase enzymatisch abgebaut und der Gesamtglucosegehalt durch Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) bestimmt werden muss, und darüber hinaus festzulegen, wie das enzymatische Verfahren durchzuführen ist.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

(3)

ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.

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