Präambel VO (EU) 2010/119

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(2), insbesondere auf Artikel 186 und Artikel 188 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission(3) sind die Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger aufgeführt. Da diese Beträge in Euro festgesetzt sind, muss, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, ein gemeinsamer Zeitpunkt für die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährung für diejenigen Mitgliedstaaten festgesetzt werden, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben. Daher empfiehlt es sich, den maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 für den Umrechnungskurs festzusetzen.
(2)
In Anbetracht des Grundsatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und der Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 sein.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Um so bald wie möglich eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 70.

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