Präambel VO (EU) 2010/1210

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(3) sind Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — andere Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden und dass Fälschungen aufgedeckt werden.
(2)
Die Empfehlung 2005/504/EG der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen(4) sieht empfohlene Vorgehensweisen für die Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und die Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor. Da es jedoch keinen verbindlichen gemeinsamen Rahmen für die Echtheitsprüfung gibt, gehen die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise vor, so dass kein einheitlicher Schutz des Euro im Euro-Währungsgebiet sichergestellt ist.
(3)
Zur Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet ist es deshalb erforderlich, verbindliche Vorschriften für die Anwendung einheitlicher Verfahren zur Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen und für die Anwendung von Mechanismen für die Kontrolle dieser Verfahren durch die nationalen Behörden zu erlassen.
(4)
Bei der Echtheitsprüfung sollten auch echte Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind, identifiziert werden. Der Umlauf nicht geeigneter Münzen beeinträchtigt ihre Verwendung, insbesondere die Verwendung in Münzautomaten, und kann die Benutzer möglicherweise hinsichtlich ihrer Echtheit verunsichern. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen sollten daher aus dem Verkehr gezogen werden. Daher sind für die Mitgliedstaaten einheitliche verbindliche Regeln für die Behandlung und die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderlich.
(5)
Zur Koordinierung der Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren sollte das mit dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission(5) errichtete Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) nach Konsultation der in diesem Beschluss genannten Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro” außerdem die Test- und Schulungsanforderungen für die Echtheitsprüfung, die technischen Merkmale für die Untersuchung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und andere Vorschriften für die praktische Umsetzung bestimmen.
(6)
Um eine schrittweise Anpassung ihres derzeitigen Systems der Vorschriften und Verfahrensweisen an die Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 befugt sein, Ausnahmen im Hinblick auf die Art und die Zahl der zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen eingesetzten Münzsortiergeräte festzulegen, die jedes Jahr geprüft werden.
(7)
Jede nationale Behörde, die nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen behandelt, sollte gemäß dieser Verordnung eine Bearbeitungsgebühr erheben können, um die mit der Bearbeitung verbundenen Ausgaben zu decken. Auf Einreichungen kleiner Mengen nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen sollten keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die bei der Entfernung gefälschter oder nicht für den Umlauf geeigneter Münzen aus dem Verkehr eng mit den Behörden zusammenarbeiten, eine Freistellung von den Bearbeitungsgebühren vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass gefälschte und nicht für den Umlauf geeignete Münzen ohne Anwendung eines Preisaufschlags in Beuteln oder Paketen vermischt verpackt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.
(8)
Es sollte jedem Mitgliedstaat obliegen, Sanktionen einzuführen, die bei Verstößen verhängt werden, um die Gleichwertigkeit der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und der Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen im Euro-Währungsgebiet zu erreichen.
(9)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich wirksame und einheitliche Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet, wegen unterschiedlicher nationaler Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niederlegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 284 vom 25.11.2009, S. 6.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2010.

(3)

ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)

ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 60.

(5)

ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.