Artikel 4 VO (EU) 2010/1218

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:

a)
die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Produkte an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;
b)
die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen

i)
Bestimmungen über die in Vereinbarungen über die einseitige oder die gegenseitige Spezialisierung festgelegten Produktmengen und die Festlegung von Kapazität und Produktionsvolumen in Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion und
ii)
die Festlegung von Absatzzielen im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;

c)
die Zuweisung von Märkten oder Kunden.

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