Artikel 6 VO (EU) 2010/1225
Anlandebedingungen für Fänge und Beifänge
Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
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