ANHANG VO (EU) 2010/1228

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis, Teil II Abschnitt XXI Kapitel 99, wird der Satz (Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke) ersetzt durch „Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur” .
2.
In Teil II Abschnitt XXI wird zwischen dem Ende von Kapitel 98 und „Teil III” das folgende „Kapitel 99” eingefügt:

KAPITEL 99

Unterkapitel I

Zusätzliche Anmerkungen:

1.
Die Bestimmungen dieses Unterkapitels gelten nur für die Bewegung von Waren, auf die es sich bezieht.

Solche Waren werden unter dem einschlägigen Unterkapitel angemeldet, sofern die Bedingungen und Anforderungen des Unterkapitels oder jeder anderen anwendbaren Regelung erfüllt sind. Die Bezeichnung solcher Waren muss so genau sein, dass sie identifiziert werden können.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Bestimmungen dieses Unterkapitels nicht anzuwenden, wenn Einfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entstehen können.

2.
Die Bestimmungen dieses Unterkapitels gelten nicht für den Warenhandel zwischen Mitgliedstaaten.
3.
Einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, für die keine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird, sind von diesem Unterkapitel ausgeschlossen.

Auch Bewegungen von Waren, die einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von diesem Unterkapitel ausgeschlossen.

KN-Code Warenbezeichnung Anmerkung
1 2 3
Bestimmte Waren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (Einfuhr und Ausfuhr)
99050000
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen
(1)
99190000
Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:
Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut
(1)
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
(1)
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung
(1)
für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren
(1)

Unterkapitel II

Zusätzliche Anmerkungen:

1.
Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen(2) und die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission(3) ermöglichen den Mitgliedstaaten für bestimmte Waren der Statistiken des Extra-EU-Handels und des Intra-EU-Handels die Verwendung eines vereinfachten Kodierungssystems.
2.
Für die Codes dieses Unterkapitels gelten die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 und der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004.
KN-Code Warenbezeichnung
1 2
9930 An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren:
99302400
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24
99302700
Waren des KN-Kapitels 27
99309900
anderweit eingereihte Waren
9931 An die Besatzungsmitglieder der Offshore-Anlage oder zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten der Offshore-Anlage gelieferte Waren:
99312400
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24
99312700
Waren des KN-Kapitels 27
99319900
anderweit eingereihte Waren
99500000 Code, der nur für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit Einzeltransaktionen mit einem Wert von weniger als 200 EUR oder für die Anmeldung sonstiger Waren in einigen Fällen verwendet wird

Fußnote(n):

(1)

Bei der Einfuhr gilt für die Einreihung in diese Unterposition und die Befreiung von den Einfuhrabgaben die Bedingung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates.

(2)

ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

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