Präambel VO (EU) 2010/1228
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingeführt, um den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr zu genügen.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(2) gilt für Fälle, in denen eine Abgabenerhebung nicht gerechtfertigt ist.
- (3)
- Unter bestimmten Umständen erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Art einiger der Warenbewegungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 angezeigt, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung solcher Warenbewegungen zu verringern, indem ihnen spezifische KN-Codes zugewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einreihung der verschiedenen Arten von Waren in einer Warenbewegung zum Zweck der Erstellung der Zollanmeldung einen Arbeitsaufwand und Kosten verursachen würde, die gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismäßig wären.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen(3) und die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission(4) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, für bestimmte Waren der Statistiken des Extra-EU-Handels und des Intra-EU-Handels ein vereinfachtes Kodierungssystem zu verwenden.
- (5)
- In diesen Verordnungen sind spezifische Warencodes festgelegt, die unter besonderen Umständen zu verwenden sind. Aus Gründen der Transparenz und zu Informationszwecken sollten diese Codes in der KN aufgeführt werden.
- (6)
- Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, Kapitel 99 in die KN einzufügen.
- (7)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechen zu ändern.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
- (3)
ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.
- (4)
ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.
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