Artikel 3 VO (EU) 2010/1235
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtung gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/84/EU, der zufolge der Genehmigungsinhaber eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für eines oder mehrere Humanarzneimittel zu führen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen hat und die aufgrund von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der Fassung dieser Verordnung für nach der genannten Verordnung genehmigte Humanarzneimittel gilt, gilt für vor dem 2. Juli 2012 erteilte Genehmigungen entweder
- a)
- ab dem Datum an dem die Genehmigungen verlängert wurden oder
- b)
- sobald seit dem 2. Juli 2012 drei Jahre verstrichen sind,
je nachdem, was zuerst eintritt.
(2) Das Verfahren der Artikel 107m bis 107q der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/84/EU, die aufgrund von Artikel 28b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gelten, gilt nur für Studien, die nach dem 2. Juli 2012 begonnen wurden.
(3) Die in Artikel 28c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung genannte Pflicht der Agentur gilt ab der Verkündung der vollen Funktionsfähigkeit der EudraVigilance-Datenbank durch den Verwaltungsrat.
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