Präambel VO (EU) 2010/1236

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (das „Übereinkommen” ) wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG(3) vom Rat genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft.
(2)
Das Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in dem Gebiet, das durch das Übereinkommen festgelegt wird ( „Übereinkommensgebiet” ).
(3)
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik ( „NEAFC” ) hat auf ihrer Jahrestagung vom 15. November 2006 eine Empfehlung angenommen, mit der eine Kontroll- und Durchsetzungsregelung ( „die Regelung” ) eingeführt wurde, die für Fischereifahrzeuge gilt, die in Gewässern des Übereinkommensgebiets fischen, die sich außerhalb der unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien stehenden Gewässer befinden ( „Regelungsgebiet” ). Die Regelung, die am 1. Mai 2007 in Kraft trat, wurde auf den Jahrestagungen im November 2007, 2008 und 2009 durch mehrere Empfehlungen geändert.
(4)
Nach den Artikeln 12 und 15 des Übereinkommens traten diese Empfehlungen am 9. Februar 2008, am 6. und 8. Januar 2009 beziehungsweise am 6. Februar 2010 in Kraft.
(5)
Die Regelung umfasst Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen für die im Regelungsgebiet tätigen Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei sowie Regelungen für Inspektionen auf See einschließlich Inspektions- und Überwachungsverfahren und Verletzungsverfahren, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden müssen.
(6)
Die Regelung sieht eine neue Hafenstaatkontrollregelung vor, mit der in der Praxis in europäischen Häfen kein Gefrierfisch mehr angelandet oder umgeladen werden darf, dessen Legalität nicht vom Flaggenstaat der Fischereifahrzeuge überprüft wurde, die die Flagge einer anderen Vertragspartei als des Hafenstaats führen.
(7)
Einige Kontrollbestimmungen der NEAFC wurden auch über die jährliche TAC- und Quotenverordnung in Unionsrecht umgesetzt, zuletzt über die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)(4). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten solche Bestimmungen, die nicht vorübergehender Art sind, Gegenstand einer eigenen neuen Verordnung werden.
(8)
Die Regelung umfasst auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, damit die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC uneingeschränkt gewährleistet ist. Die NEAFC hat empfohlen, einige Schiffe von der Liste der Schiffe zu streichen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Empfehlungen in das Unionsrecht aufgenommen werden.
(9)
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(5) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die außerhalb der EU-Gewässer erfolgen, überwachen. Es ist demnach vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet fischen dürfen, für die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Regelung Inspektoren sowie ausreichende Mittel für Inspektionen bereitstellen.
(10)
Im Interesse der Überwachung der Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Regelung untereinander sowie mit der Kommission und der von ihr für die Anwendung der Regelung benannten Stelle zusammenarbeiten.
(11)
Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Inspektoren die Inspektionsverfahren beachten, die von der NEAFC festgelegt worden sind.
(12)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die genauen Regeln für Listen der Fischereiressourcen, deren Fang zu melden ist, für Verfahren für die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens und für deren Annullierung sowie für die Genehmigung zur Anlandung oder Umladung zu erlassen. Die Kommission sollte auch die Befugnis haben, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um künftige Änderungen jener Maßnahmen der Regelung in Unionsrecht umzusetzen, die Gegenstand bestimmter, ausdrücklich festgelegter, nicht wesentlicher Bestandteile dieser Verordnung sind und die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens für die Union verbindlich werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt.
(13)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV von der Kommission beschlossen werden. Nach diesem Artikel werden die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) Anwendung, mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist.
(14)
Da diese Verordnung neue Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle im Übereinkommensgebiet aufstellen wird, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(7) aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 17. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2010.

(3)

ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

(4)

ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(5)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 1.

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