Artikel 11 VO (EU) 2010/1239

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

838,66 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

497,22 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

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