Artikel 11 VO (EU) 2010/1239
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
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838,66 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,
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497,22 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.
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