Artikel 5 VO (EU) 2010/1239

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 170,52 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 372,61 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 252,81 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 91,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 505,39 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 363,31 EUR festgesetzt.

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