Präambel VO (EU) 2010/1240
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII des Statuts,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2010 einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2010 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11,6 % des Grundgehalts.
- (2)
- Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sollte der Beitragssatz daher auf 11,6 % des Grundgehalts angepasst werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
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