Präambel VO (EU) 2010/1248
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(3) und das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen(4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
- (2)
- Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen, geändert durch den Beschluss Nr. 138/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses(5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 22021000 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex22029010 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.
- (3)
- Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(6), das mit Beschluss 2004/859/EG des Rates genehmigt wurde und im Folgenden „das Abkommen” genannt wird, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 22021000 und ex22029010 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.
- (4)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2009 der Kommission(7) wurde die vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 für die Einfuhr der betreffenden Wasser und Getränke in die Union aufgehoben.
- (5)
- Das Zollkontingent für das Jahr 2011 für die betreffenden Wasser und Getränke ist zu eröffnen. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2009 der Kommission(8) für 2009 eröffnet. Da für 2010 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, sollte das Kontingent für 2011 denselben Umfang haben wie das für 2009 eröffnete Kontingent.
- (6)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) enthält die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten. Das durch die vorliegende Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
- (2)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
- (3)
ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
- (4)
ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.
- (5)
ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.
- (6)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
- (7)
ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 18.
- (8)
ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 14.
- (9)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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