Präambel VO (EU) 2010/1250

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo(1) verstoßen, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Am 1. Dezember 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, 4 Personen aufgenommen und in einigen Einträgen Angaben geändert. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.
(3)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

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