Artikel 1 VO (EU) 2010/1255
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember werden alljährlich folgende Zollkontingente eröffnet:
- a)
- 9400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien;
- b)
- 1500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
- c)
- 1650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;
- d)
- 8700 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien;
- e)
- 800 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro;
- f)
- 475 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung im Kosovo(1).
Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198, 09.4199 bzw. 09.4200.
Für die Zwecke dieser Kontingente werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.
(3) Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Montenegro, Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina und Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien aufgeführt sind:
- —
-
ex01029051, ex01029059, ex01029071 und ex01029079,
- —
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ex02011000 und ex02012020,
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-
ex02012030,
- —
-
ex02012050.
Fußnote(n):
- (1)
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
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