Artikel 1 VO (EU) 2010/1261

(1) Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72222021, 72222029, 72222031, 72222039, 72222081 und 72222089 eingereiht wird.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Zollsatz (%) TARIC-Zusatzcode
Chandan Steel Ltd., Mumbai 3,4 B002

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai;

Precision Metals, Mumbai;

Hindustan Inox Ltd., Mumbai;

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3 B003
Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane 4,3 B004
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 4,0 B005
Alle übrigen Unternehmen 4,3 B999

(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.