Artikel 1 VO (EU) 2010/1263

(1) Die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger

Spanien 22 Schiffe
Frankreich 23 Schiffe
Italien 3 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien 2 Schiffe
Frankreich 5 Schiffe
Portugal 5 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die in Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Frist wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

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