Präambel VO (EU) 2010/143

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, insbesondere Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 6, kommt die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (nachstehend „Sri Lanka” genannt) in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union gewährt wird.
(2)
Die Entscheidung 2008/938/EG der Kommission(2), die Sri Lanka als eines der Entwicklungsländer aufführt, denen vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, hält zugleich fest, dass die Einhaltung der Kriterien mit Bezug auf die drei Menschenrechtsübereinkommen bezüglich Sri Lankas Gegenstand einer nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(3) eingeleiteten Untersuchung ist.
(3)
Der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission” genannt) vorliegende Berichte, Erklärungen und Informationen der Vereinten Nationen sowie weitere öffentlich zugängliche Berichte und Informationen anderer maßgeblicher Quellen, unter ihnen auch Nichtregierungsorganisationen, ließen darauf schließen, dass die nationalen Rechtsvorschriften Sri Lankas, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes umfassen, nicht wirksam umgesetzt werden. Die drei genannten Übereinkommen werden in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, Anhang III, Teil A, Punkt 1, 5 und 6 als wesentliche Menschenrechtsübereinkommen aufgeführt.
(4)
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kann die unter dieser Verordnung gewährte, als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Übereinkommen umfassen und nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung ratifiziert wurden, nicht wirksam umgesetzt werden.
(5)
Mit dem Beschluss 2008/803/EG(4) der Kommission wurde eine Untersuchung zur Prüfung der Frage eingeleitet, „ob die nationalen Rechtsvorschriften der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes umfassen, tatsächlich umgesetzt werden” .
(6)
Die Kommission räumte der Regierung Sri Lankas während der Untersuchung weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten ein, so gab sie Sri Lanka unter anderem die Gelegenheit, zu den umfassenden Erkenntnissen der unabhängigen Sachverständigen Stellung zu nehmen, die von der Kommission mit der rechtlichen Bewertung des zu prüfenden Sachverhalts beauftragt worden waren. Obwohl sich die Regierung Sri Lankas gegen die Mitwirkung oder Beteiligung an der Untersuchung entschied, stand die Kommission außerhalb dieses Rahmens regelmäßig in Kontakt mit ihr, damit sie der Kommission untersuchungsrelevante Informationen zukommen lassen konnte. Die Kommission hat die Informationen, die auf diesem Wege von Sri Lanka übermittelt wurden, in vollem Umfang berücksichtigt und in ihre Bewertung einfließen lassen.
(7)
Am 19. Oktober 2009 verabschiedete die Kommission einen Bericht mit ihren Erkenntnissen (nachstehend „Bericht” genannt). Dieser Bericht kommt zu dem Schluss, dass die nationalen Rechtsvorschriften Sri Lankas internationale Menschenrechtsübereinkommen, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, nicht wirksam umsetzten.
(8)
Der Untersuchungsbericht wurde der Regierung Sri Lankas mit dem Hinweis übermittelt, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Erkenntnisse darüber entscheiden werde, ob sie eine vorübergehende Rücknahme der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung empfehlen werde. Ferner wurde der Regierung Sri Lankas eine Frist eingeräumt, binnen derer sie sich zu diesem Sachverhalt oder zum Bericht gezielt äußern konnte.
(9)
Sri Lanka übermittelte der Kommission eine Reihe von Anmerkungen zum Gegenstand des Berichts und zur Durchführung der Untersuchung. Dabei ging die Regierung Sri Lankas auch auf Tatsachen und Erkenntnisse ein, zu denen sie während der Untersuchung keine Stellung bezogen hatte, obwohl ihr die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Dennoch prüfte die Kommission die Anmerkungen der Regierung Sri Lankas sorgfältig, insbesondere diejenigen, die im Hinblick auf eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung von Belang waren. Im Zuge dieser Prüfung, von der die Kommission die Regierung Sri Lankas in Kenntnis setzte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Einwand der Regierung Sri Lankas eine wesentliche Änderung der Untersuchungsergebnisse bedingte.
(10)
Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 legte die Kommission den Bericht über die Untersuchungsergebnisse am 17. November 2009 dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen vor.
(11)
Demnach ist festzustellen, dass die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für alle Waren mit Ursprung in Sri Lanka vorübergehend zurückgenommen werden sollte, bis beschlossen wird, dass die Gründe für die vorübergehende Rücknahme nicht mehr bestehen.
(12)
Diese Verordnung sollte sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten, es sei denn, der Rat beschließt vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission, dass die Gründe, die zu dieser Verordnung geführt haben, nicht mehr bestehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)

Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90).

(3)

ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)

Beschluss der Kommission 2008/803/EG vom 14. Oktober 2008 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates betreffend die tatsächliche Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu den Menschenrechten in Sri Lanka (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 34).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.