ANHANG I VO (EU) 2010/148

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma” werden genehmigt:

1.
Blatt H Absatz 2 wurde wie folgt ergänzt:

c)
für in Scheiben geschnittenen und vorgeschnittenen „Prosciutto di Parma” :

Die Verpackungen müssen einen einheitlichen Teil aufweisen: ein Dreieck mit schwarzem oder durchsichtigem Hintergrund, das links oben angebracht ist, ein Viertel der Oberfläche des oberen Teils der Verpackung abdeckt und unter Berücksichtigung der Beschränkungen und Bedingungen der beiliegenden Richtlinie über das Aufschneiden und das Verpacken von „Prosciutto di Parma” gestaltet wurde. Auf diesem Dreieck ist das Markenzeichen der „Herzogskrone” aufgedruckt, darunter der Schriftzug:

2.
In Kapitel 5 des Anhangs der Spezifikation mit dem Titel „Richtlinie über das Aufschneiden und das Verpacken” wurde die Tabelle in Artikel 12 Nummer 3 wie folgt ergänzt:

Produktgewicht Reifezeit MHD unter Schutzatmosphäre MHD unter Vakuum
7-8,5 kg 12 Monate 60 Tage 90 Tage
7-8,5 kg 14 Monate 90 Tage 90 Tage
7-8,5 kg 15 Monate 120 Tage 120 Tage
8,5-10 kg 14 Monate 60 Tage 90 Tage
8,5-10 kg 16 Monate 90 Tage 90 Tage
8,5-10 kg 17 Monate 120 Tage 120 Tage
> 10 kg 16 Monate 60 Tage 90 Tage
> 10 kg 18 Monate 90 Tage 90 Tage
> 10 kg 19 Monate 120 Tage 120 Tage

3.
Kapitel 6 Artikel 13 Absatz 1 desselben Dokuments wurde wie folgt ergänzt:

1. Die Verpackungen von „Prosciutto di Parma” müssen unabhängig von ihrer Form, ihren Abmessungen und ihrem Gewicht einen einheitlichen Teil aufweisen: ein Dreieck mit schwarzem Hintergrund, das links oben angebracht ist und ein Viertel der Oberfläche des oberen Teils der Verpackung abdeckt. Auf diesem Dreieck ist das Markenzeichen des Herstellerverbandes aufgedruckt, darunter die gesetzlich vorgeschriebene Angabe: Prosciutto di Parma — denominazione di origine protetta ai sensi della legge 13 febbraio ’90 no 26 e del Reg. CE n. 1107/96 — confezionato sotto il controllo dell’Istituto Parma Qualità. Die grafische Erscheinung der Verpackung entspricht der im Anhang der vorliegenden Richtlinie (Anhang 1) enthaltenen grafischen Darstellung, die ein wesentlicher Bestandteil derselben ist.

4.
Demselben Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

3. Erfolgt die Verpackung von „Prosciutto di Parma” gemäß der unter Nummer 4 genannten Bedingungen, besteht der oben genannte einheitliche Teil der Verpackungen aus einem Dreieck auf durchsichtigem Hintergrund mit dem Gemeinschaftslogo für die geschützte Ursprungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund an dessen Spitze. Die grafische Erscheinung der Verpackung entspricht der im Anhang der vorliegenden Richtlinie (Anhang 2) enthaltenen grafischen Darstellung, die ein wesentlicher Bestandteil derselben ist.

4. Die unter Nummer 3 aufgeführten Vorschriften lauten wie folgt:

a)
das Erzeugnis wird unter Schutzatmosphäre und ohne Trennfolien verpackt,
b)
das MHD wird nicht auf ein Datum über 25 Tage nach dem Konditionierungszeitpunkt festgelegt,
c)
das Verpackungsgewicht ist notwendigerweise unterschiedlich, wobei sich das Mindestgewicht auf 110 g beläuft,
d)
die Reifezeit von „Prosciutto di Parma” muss mindestens 16 Monate betragen,
e)
die Verpackung ist vollständig durchsichtig, sowohl auf der Vorder- wie auch auf der Rückseite,
f)
abweichend von den Bestimmungen unter Nummer 2 darf kein anderes Grafiksymbol, anderes Markenzeichen oder andere Angabe auf der Verpackung erscheinen, mit Ausnahme der Angaben im oben genannten Dreieck und auf dem technischen Etikett (das auf der Vorder- oder Rückseite der Verpackung angebracht werden kann),
g)
die Fläche des technischen Etiketts darf nicht mehr als 13 % Fläche der Vorder- oder Rückseite der Verpackung einnehmen,
h)
das technische Etikett muss außer den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (wozu, wie bereits erwähnt, die Angabe „Garantito dal Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali ai sensi dell’art. 10 del reg. CE 510/06” gehört) den Namen/die Firmenbezeichnung und/oder die Marke des für die Verpackung verantwortlichen Unternehmens, des Herstellers oder gegebenenfalls der Muttergesellschaft tragen.

Die grafischen Darstellungen im Anhang der vorliegenden Richtlinie (Anhänge 3 und 4) basieren auf den grafischen Eigenschaften und Abmessungen der Angaben und Markenzeichen im Dreieck des Herstellerverbandes gemäß den Nummern 1 und 3 und sind ein wesentlicher Bestandteil derselben.

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