Präambel VO (EU) 2010/168

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/128/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(2) besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008.
(2)
Mit Resolution 1859(2008) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP des Rates(3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009(4) entsprechend geändert.
(3)
Mit Resolution 1905(2009) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die nochmalige Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2010. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/128/GASP sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 entsprechend geändert werden.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

(3)

ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 28.

(4)

ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 1.

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