ANHANG VO (EU) 2010/18
ANHANG II
Gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- 1.1.
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Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „jährliches Verkehrsvolumen” ist die Gesamtzahl der ankommenden, abfliegenden und (einfach gezählten) umsteigenden Fluggäste;
- 2.
- „zuständige Behörde” ist die nach Artikel 9 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist;
- 3.
- „Auditor” ist jede Person, die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene im Auftrag der zuständigen Behörde durchführt;
- 4.
- „Zertifizierung” ist eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag, dass eine Person in hinreichendem Ausmaß, das von der zuständigen Behörde festzulegen ist, über die nötige Kompetenz zur Ausübung der Funktionen eines Auditors verfügt;
- 5.
- „Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung” sind alle Verfahren, die zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und des nationalen Luftsicherheitsprogramms verwendet werden;
- 6.
- „Mangel” ist die Nichteinhaltung einer Anforderung an die Luftsicherheit;
- 7.
- „Inspektion” ist die Prüfung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren zum Zweck der Feststellung, ob diese effektiv und dem erforderlichen Standard gemäß durchgeführt werden, und um etwaige Mängel zu ermitteln;
- 8.
- „Befragung” ist eine mündliche Überprüfung durch einen Auditor zur Feststellung, ob bestimmte Sicherheitsmaßnahmen oder -verfahren durchgeführt werden;
- 9.
- „Beobachtung” ist eine visuelle Überprüfung durch einen Auditor, dass bestimmte Sicherheitsmaßnahmen oder -verfahren durchgeführt werden;
- 10.
- „repräsentative Stichprobe” ist eine Auswahl unter verschiedenen möglichen Optionen für die Überwachung, die hinsichtlich Anzahl und Umfang ausreicht, um als Grundlage für allgemeine Schlussfolgerungen zur Umsetzung von Standards zu dienen;
- 11.
- „Sicherheitsaudit” ist eine gründliche Prüfung aller Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, bei der ermittelt wird, ob diese kontinuierlich vollständig durchgeführt werden;
- 12.
- „Test” ist eine Erprobung der Luftsicherheitsmaßnahmen, bei der der Versuch, einen unrechtmäßigen Eingriff vorzunehmen, von der zuständigen Behörde simuliert wird, um die Wirksamkeit der Durchführung vorhandener Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen;
- 13.
- „Verifizierung” ist die Handlung eines Auditors zum Zweck der Feststellung, ob eine bestimmte Sicherheitsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird;
- 14.
- „Schwachstelle” ist ein Schwachpunkt bei den durchgeführten Maßnahmen und Verfahren, der für einen unrechtmäßigen Eingriff ausgenutzt werden könnte.
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2.
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BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
- 2.1.
- Die Mitgliedstaaten statten die zuständige Behörde mit den Befugnissen aus, die für die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung aller Anforderungen dieser Verordnung und deren Durchführungsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen nach Artikel 21.
- 2.2.
- Die zuständige Behörde führt Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durch und verfügt über die erforderlichen Befugnisse, die Behebung erkannter Mängel innerhalb festgelegter Fristen vorzuschreiben.
- 2.3.
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Für Tätigkeiten zur Mängelbehebung und Durchsetzungsmaßnahmen ist ein abgestuftes und der Verhältnismäßigkeit entsprechendes Konzept festzulegen. Das Konzept umfasst eine Reihe von Schritten, die bis zur erfolgreichen Mängelbehebung zu durchlaufen sind, unter anderem:
- a)
- Ratschläge und Empfehlungen;
- b)
- förmliche Verwarnung;
- c)
- Durchsetzungsanordnung;
- d)
- Verwaltungssanktionen und gerichtliche Ahndung.
Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere dieser Schritte auslassen, insbesondere bei schweren oder wiederholt auftretenden Mängeln.
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3.
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ZIELE UND INHALT DES NATIONALEN QUALITÄTSKONTROLLPROGRAMMS
- 3.1.
- Mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm soll überprüft werden, ob die Luftsicherheitsmaßnahmen wirksam und ordnungsgemäß durchgeführt werden, und es soll der Grad der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und des nationalen Luftsicherheitsprogramms ermittelt werden, wozu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durchgeführt werden.
- 3.2.
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Das nationale Qualitätskontrollprogramm umfasst unter anderem Folgendes:
- a)
- Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen;
- b)
- Aufgabenbeschreibungen und Qualifikationsprofil der Auditoren;
- c)
- Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung, einschließlich Umfang von Sicherheitsaudits, Inspektionen, Tests sowie Untersuchungen nach einem tatsächlichen oder potenziellen Verstoß gegen die Sicherheit, Häufigkeit von Sicherheitsaudits und Inspektionen sowie Einstufung der Einhaltung;
- d)
- Erhebungen, falls Grund für die Neubewertung der Sicherheitsbedürfnisse besteht;
- e)
- Maßnahmen zur Behebung der Mängel mit Einzelheiten zur Berichterstattung über Mängel, Folgemaßnahmen und Behebung, um die Einhaltung der Luftsicherheitsanforderungen zu gewährleisten;
- f)
- Durchsetzungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gemäß Nummer 2.1 und 2.3 dieses Anhangs;
- g)
- Berichte über durchgeführte Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung, gegebenenfalls einschließlich des Informationsaustauschs zwischen nationalen Stellen über den Grad der Einhaltung;
- h)
- Überwachungsverfahren des Flughafens, des Betreibers und interne Qualitätskontrollmaßnahmen der betreffenden Stelle;
- i)
- Verfahren zur Erfassung und Analyse der Ergebnisse des nationalen Qualitätskontrollprogramms, mit denen Trends ermittelt und die Entwicklung der künftigen Politik gesteuert wird.
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4.
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ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
- 4.1.
- Alle Flughäfen, Betreiber und sonstigen Stellen mit Zuständigkeit für die Luftsicherheit sind regelmäßig zu überwachen, um die rasche Erkennung und Behebung von Mängeln zu gewährleisten.
- 4.2.
- Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtung des Bedrohungsgrads, der Art und des Charakters der Betriebsabläufe, des Standards der Durchführung, der Ergebnisse der internen Qualitätskontrollen von Flughäfen, Betreibern und betreffenden Stellen sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die die Häufigkeit der Überwachung beeinflussen.
- 4.3.
- Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung und Wirksamkeit der internen Qualitätskontrollmaßnahmen von Flughäfen, Betreibern und sonstigen Stellen.
- 4.4.
- Die Überwachung an den einzelnen Flughäfen ist mit einer geeigneten Kombination von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung vorzunehmen und soll einen Gesamtüberblick über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in diesem Bereich geben.
- 4.5.
- Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operationellen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt.
- 4.6.
- Die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung umfassen Sicherheitsaudits, Inspektionen und Tests.
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5.
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METHODIK
- 5.1.
- Die Methodik zur Durchführung von Überwachungstätigkeiten entspricht einem standardisierten Ansatz, der die Aufgabenzuteilung, die Planung, die Vorbereitung, die Tätigkeiten an Ort und Stelle, die Einstufung der Ergebnisse, die Berichterstellung und das Verfahren zur Mängelbehebung umfasst.
- 5.2.
- Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung basieren auf einer systematischen Sammlung von Informationen durch Beobachtungen, Befragungen, die Prüfung von Unterlagen sowie Verifizierungen.
- 5.3.
- Die Überwachung der Einhaltung umfasst sowohl angemeldete wie auch unangemeldete Tätigkeiten.
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6.
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SICHERHEITSAUDITS
- 6.1.
-
Sicherheitsaudits betreffen
- a)
- alle Sicherheitsmaßnahmen an einem Flughafen oder
- b)
- alle Sicherheitsmaßnahmen, die von einem einzelnen Flughafen, in einem Flughafenterminal, von einem Betreiber oder einer betreffenden Stelle durchgeführt werden, oder
- c)
- einen bestimmten Teil des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt.
- 6.2.
-
Bei der Methodik für die Durchführung eines Sicherheitsaudits ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- Ankündigung des Sicherheitsaudits und gegebenenfalls Übermittlung eines Vorab-Fragebogens;
- b)
- Vorbereitungsphase einschließlich Prüfung des ausgefüllten Vorab-Fragebogens und anderer einschlägiger Unterlagen;
- c)
- Eingangsbesprechung mit Vertretern des Flughafens/des Betreibers/der betreffenden Stelle vor Beginn der Überwachungstätigkeit an Ort und Stelle;
- d)
- Tätigkeiten an Ort und Stelle;
- e)
- Abschlussbesprechung und Berichte;
- f)
- im Fall festgestellter Mängel das Verfahren zu deren Behebung und die Überwachung dieses Verfahrens.
- 6.3.
-
Um zu bestätigen, dass Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, ist dem Sicherheitsaudit eine systematische Sammlung von Informationen mit einer oder mehreren der folgenden Verfahren zugrunde zu legen:
- a)
- Prüfung von Unterlagen;
- b)
- Beobachtungen;
- c)
- Befragungen;
- d)
- Verifizierungen.
- 6.4.
- Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 10 Mio. Fluggästen sind mindestens alle vier Jahre einem Sicherheitsaudit zu unterziehen, der alle Luftsicherheitsstandards abdeckt. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein.
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7.
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INSPEKTIONEN
- 7.1.
- Der Umfang einer Inspektion deckt mindestens einen Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen von Anhang I dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften ab, die als Einzeltätigkeit oder während einer angemessenen Zeitdauer, in der Regel nicht länger als drei Monate, überwacht werden. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein.
- 7.2.
- Ein Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen umfasst zwei oder mehr Anforderungen, die in Anhang I dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften genannt sind und sich so unmittelbar aufeinander auswirken, dass die Erreichung des Ziels nicht angemessen beurteilt werden kann, wenn sie getrennt betrachtet werden. Zu diesen Sätzen gehören die in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten.
- 7.3.
-
Inspektionen erfolgen unangekündigt. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass dies nicht praktikabel ist, können Inspektionen angekündigt werden. Bei der Methodik für die Durchführung einer Inspektion ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- Vorbereitungsphase;
- b)
- Tätigkeiten an Ort und Stelle;
- c)
- eine Abschlussbesprechung, abhängig von der Häufigkeit und den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten;
- d)
- Berichte/Aufzeichnungen;
- e)
- Behebungsverfahren und dessen Überwachung.
- 7.4.
-
Um zu bestätigen, dass Sicherheitsmaßnahmen wirksam sind, ist der Inspektion eine systematische Sammlung von Informationen mit einer oder mehreren der folgenden Verfahren zugrunde zu legen:
- a)
- Prüfung von Unterlagen;
- b)
- Beobachtungen;
- c)
- Befragungen;
- d)
- Verifizierungen.
- 7.5.
- Auf Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 2 Mio. Fluggästen sind Inspektionen aller Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, die in den Abschnitten 1 bis 6 von Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mindestens alle 12 Monate vorzunehmen, sofern während dieses Zeitraums kein Audit am Flughafen durchgeführt wurde. Die Häufigkeit von Inspektionen aller Sicherheitsmaßnahmen, die von den Abschnitten 7 bis 12 von Anhang I abgedeckt werden, ist von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festzulegen.
- 7.6.
- Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Flughafen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 2 Mio. Fluggästen, gelten die Anforderungen von Nummer 7.5 für den Flughafen in seinem Hoheitsgebiet mit dem größten jährlichen Verkehrsaufkommen.
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8.
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TESTS
- 8.1.
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Tests werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Durchführung mindestens folgender Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen:
- a)
- Kontrolle des Zugangs zu Sicherheitsbereichen;
- b)
- Sicherung der Luftfahrzeuge;
- c)
- Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck;
- d)
- Durchsuchung von Personal und mitgeführten Gegenständen;
- e)
- Schutz des aufgegebenen Gepäcks;
- f)
- Kontrolle von Fracht oder Postsendungen;
- g)
- Schutz der Fracht und der Postsendungen.
- 8.2.
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Ein Testprotokoll einschließlich der Methodik ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, sicherheitsbezogenen und betrieblichen Anforderungen zu entwickeln. Die Methodik deckt Folgendes ab:
- a)
- Vorbereitungsphase;
- b)
- Tätigkeiten an Ort und Stelle;
- c)
- eine Abschlussbesprechung, abhängig von der Häufigkeit und den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten;
- d)
- Berichte/Aufzeichnungen;
- e)
- Behebungsverfahren und zugehörige Überwachung.
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9.
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ERHEBUNGEN
- 9.1.
- Erhebungen werden durchgeführt, wann immer die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, Betriebsabläufe neu zu bewerten, um Schwachstellen zu ermitteln und zu beseitigen. Wird eine Schwachstelle ermittelt, schreibt die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen vor, die der Bedrohung angemessen sind.
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10.
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BERICHTERSTATTUNG
- 10.1.
- Über Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind Berichte oder Aufzeichnungen in einem standardisierten Format zu erstellen, das eine fortlaufende Analyse von Trends erlaubt.
- 10.2.
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Die folgenden Elemente sind aufzunehmen:
- a)
- Art der Tätigkeit;
- b)
- Flughafen, Betreiber oder Stelle, der/die überwacht wird;
- c)
- Datum und Uhrzeit der Tätigkeit;
- d)
- Name des Auditors, der die Tätigkeit durchführt;
- e)
- Umfang der Tätigkeit;
- f)
- Feststellungen mit Angabe der entsprechenden Bestimmungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt;
- g)
- Einstufung der Einhaltung der Vorschriften;
- h)
- gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;
- i)
- gegebenenfalls Fristen für die Abstellung von Mängeln.
- 10.3.
- Werden Mängel erkannt, meldet die zuständige Behörde dem Flughafen, den Betreibern oder den betreffenden Stellen, die Gegenstand der Überwachung sind, die entsprechenden Feststellungen.
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11.
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EINHEITLICHE EINSTUFUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
- 11.1.
- Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung bewerten die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt anhand des harmonisierten Einstufungssystems, dessen Einzelheiten in Anlage II enthalten sind.
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12.
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BEHEBUNG VON MÄNGELN
- 12.1.
- Die Behebung erkannter Mängel hat unverzüglich zu erfolgen. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
- 12.2.
- Die zuständige Behörde verpflichtet Flughäfen, Betreiber und betreffende Stellen, die Gegenstand von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind, einen Maßnahmenplan zur Zustimmung vorzulegen, der in den Berichten dargelegte Mängel behandelt, sowie einen Zeitplan für die Durchführung der Behebungsmaßnahmen anzugeben und ihren Abschluss zu bestätigen.
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13.
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FOLGEMASSNAHMEN BEZÜGLICH DER VERIFIZIERUNG VON BEHEBUNGSMASSNAHMEN
- 13.1.
- Nach der Bestätigung durch den Flughafen, den Betreiber oder die betreffende Stelle, der/die Gegenstand der Überwachung ist, dass die erforderlichen Behebungsmaßnahmen durchgeführt wurden, überprüft die zuständige Behörde die Durchführung der Behebungsmaßnahmen.
- 13.2.
- Für Folgemaßnahmen wird die relevanteste Methode der Überwachung verwendet.
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14.
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VERFÜGBARKEIT DER AUDITOREN
- 14.1.
- Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der zuständigen Behörde eine ausreichende Zahl von Auditoren für die Durchführung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung unmittelbar oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.
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15.
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QUALIFIKATIONSKRITERIEN FÜR AUDITOREN
- 15.1.
-
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Auditoren, die Aufgaben im Namen der zuständigen Behörde ausführen,
- a)
- von jeglichen vertraglichen oder finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Flughafen, dem Betreiber oder der betreffenden Stelle, der/die Gegenstand der Überwachung ist, frei sind und
- b)
- über die entsprechenden Kompetenzen verfügen, zu denen eine ausreichende einschlägige theoretische und praktische Erfahrung gehört.
Auditoren unterliegen der Zertifizierung oder einer gleichwertigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
- 15.2.
-
Die Auditoren müssen über die folgenden Kompetenzen verfügen:
- a)
-
Verständnis der gegenwärtig anwendbaren Sicherheitsmaßnahmen und der Art ihrer Anwendung auf die zu prüfenden Betriebsabläufe, einschließlich
- —
-
eines Verständnisses der Sicherheitsgrundsätze;
- —
-
eines Verständnisses der Beaufsichtigungsaufgaben;
- —
-
eines Verständnisses der Faktoren, die sich auf die menschliche Leistungsfähigkeit auswirken;
- b)
- Grundkenntnis der Sicherheitstechnologien und -verfahren;
- c)
- Kenntnis der Grundsätze, Verfahren und Techniken zur Überwachung der Einhaltung;
- d)
- Grundkenntnis der zu prüfenden Betriebsabläufe;
- e)
- Verständnis der Rolle und Befugnisse des Auditors.
- 15.3.
- Auditoren absolvieren Wiederholungsschulungen, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit Rechnung zu tragen.
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16.
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BEFUGNISSE DER AUDITOREN
- 16.1.
- Auditoren, die Überwachungstätigkeiten durchführen, sind mit ausreichenden Befugnissen auszustatten, um die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erlangen.
- 16.2.
- Auditoren führen einen Identitätsnachweis mit sich, der sie zu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung im Namen der zuständigen Behörde ermächtigt und ihnen den Zugang zu allen erforderlichen Bereichen gestattet.
- 16.3.
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Auditoren sind berechtigt,
- a)
- zu Überwachungszwecken sofortigen Zugang zu allen relevanten Bereichen einschließlich Luftfahrzeugen und Gebäuden zu erhalten und
- b)
- die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung von Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen.
- 16.4.
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In Anbetracht der den Auditoren übertragenen Befugnisse wird die zuständige Behörde in folgenden Fällen in Einklang mit Nummer 2.3 tätig:
- a)
- vorsätzliche Behinderung eines Auditors;
- b)
- Nichtbereitstellung oder Verweigerung von Informationen, die von einem Auditor angefordert werden;
- c)
- falsche oder irreführende Information eines Auditors in betrügerischer Absicht und
- d)
- Anmaßung von Auditorenbefugnissen in betrügerischer Absicht.
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17.
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BEWÄHRTE PRAKTIKEN
- 17.1.
- Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Auditmethoden und Auditoren. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.
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18.
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BERICHTERSTATTUNG GEGENÜBER DER KOMMISSION
- 18.1.
- Die Mitgliedstaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen.
- 18.2.
- Der Inhalt des Berichts entspricht Anlage III unter Zugrundelegung eines von der Kommission bereitgestellten Musters.
- 18.3.
- Die Kommission übermittelt die aus diesen Berichten gezogenen wesentlichen Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten.
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