Präambel VO (EU) 2010/185
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 legt die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Artikel 4 Absatz 1 sowie der allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung fest.
- (2)
- Wenn sie sensible Sicherheitsmaßnahmen umfassen, gelten diese Maßnahmen gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als EU-Verschlusssache im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung(2) und sind daher nicht zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung sollte daher ab dem 29. April 2010 gelten, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu harmonisieren.
- (4)
- Die Methoden und Technologien zum Aufspüren flüssiger Sprengstoffe werden sich im Lauf der Zeit weiterentwickeln. Die Kommission wird entsprechend den technologischen Entwicklungen und den praktischen Erfahrungen auf gemeinschaftlicher und globaler Ebene soweit zweckmäßig Vorschläge zur Überarbeitung der technologischen und praktischen Bestimmungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen vorlegen.
- (5)
- Folgende Verordnungen der Kommission sind daher aufzuheben: (EG) Nr. 1217/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt(3), (EG) Nr. 1486/2003 vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt(4), (EG) Nr. 1138/2004 vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen(5) und (EG) Nr. 820/2008 vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit(6), die alle Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(7) sind.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
- (2)
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
- (3)
ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 44.
- (4)
ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.
- (5)
ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6.
- (6)
ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.
- (7)
ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
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