Artikel 1 VO (EU) 2010/200

Unionsziel

(1) Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Ziel ( „Unionsziel” ): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, bzw. Salmonella Virchow (relevante Salmonella-Serotypen) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.

Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden besteht das Unionsziel ab dem 1. Januar 2010 darin, dass pro Jahr für höchstens eine dieser Herden ein positiver Befund in Bezug auf die relevanten Salmonella-Serotypen vorliegt.

(2) Das Untersuchungsverfahren, das zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel erforderlich ist, wird im Anhang beschrieben.

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