ANHANG VO (EU) 2010/200

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

1.
BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen zum Nachweis von Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow (relevante Salmonella-Serotypen) erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (Gallus gallus), die aus mindestens 250 Tieren bestehen ( „Zuchtherden” ). Dies gilt hinsichtlich der Überwachung anderer Tierpopulationen oder Serotypen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG.

2.
ÜBERWACHUNG DER ZUCHTHERDEN

2.1.
Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung

Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.

2.1.1.
Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers

Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder
a)
in der Brüterei oder
b)
im Haltungsbetrieb.
Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für alle Broiler-Zuchtherden und für alle Legehennen-Zuchtherden anzuwenden. Beprobungen von Zuchtherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmte Bruteier legen, müssen allerdings im Haltungsbetrieb erfolgen. Es wird ein Verfahren eingeführt, das gewährleistet, dass das Analyselabor die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis eines der relevanten Salmonella-Serotypen sind der Lebensmittelunternehmer und das Analyselabor verantwortlich. Abweichend von Absatz 1 kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Unionsziel in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

2.1.2.
Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen

Die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen umfasst Folgendes:
2.1.2.1. Falls die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers in der Brüterei stattfindet:
a)
Routinebeprobung alle 16 Wochen in der Brüterei;
b)
Routinebeprobung im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus erfolgt;
c)
Beprobung zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb, wenn bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden.
2.1.2.2. Wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:
a)
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit;
b)
gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus;
c)
zu jedem Zeitpunkt während des Produktionszyklus in ausreichendem zeitlichen Abstand zur Beprobung gemäß den Buchstaben a und b.
2.1.2.3. Wurde das Unionsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht, so kann die zuständige Behörde — abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 — anstelle der Routinebeprobung
a)
im Haltungsbetrieb jederzeit einmal während des Produktionszyklus und in der Brüterei einmal pro Jahr eine Beprobung durchführen oder
b)
im Haltungsbetrieb zweimal während des Produktionszyklus eine Beprobung durchführen, wobei zwischen den zwei Beprobungen ein ausreichender zeitlicher Abstand einzuhalten ist.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung gemäß den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält. Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.
Beprobungsprotokoll

2.2.1.
Beprobung in der Brüterei

Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen. Die Beprobung findet an einem Schlupftag statt, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind. Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass bei allen Herden zumindest mit der unter Nummer 2.1 festgelegten Häufigkeit Proben entnommen werden. Die Proben werden proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden. Befinden sich mehr als 50000 Eier von einer Zuchtherde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen. Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:
a)
eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen im Schlupfbrüter entnommen wird, bis die gesamte Beprobungsfläche mindestens 1 m2 erreicht; liegen die Bruteier aus einer Zuchtherde jedoch in mehreren Schlupfbrütern, so wird eine solche Mischprobe aus allen bzw. aus bis zu fünf Schlupfbrütern entnommen; oder
b)
eine Probe, die mit einem oder mehreren befeuchteten Tupfern mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 entnommen wird — und zwar unmittelbar nachdem die Küken von der gesamten Bodenfläche von zumindest fünf Schlupfbrüterhorden weggenommen wurden —, bzw. die aus dem Flaum an fünf Stellen einschließlich des Bodens in allen bzw. bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde entnommen wird; es wird sichergestellt, dass von jeder Herde, aus der Eier gewonnen werden, zumindest eine Probe entnommen wird; oder
c)
eine Probe mit 10 g zerbrochenen Eischalen aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden (d. h. die Ausgangsprobe umfasst 250 g) in bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde; aus den zerdrückten und vermischten Eischalen wird eine Teilprobe von 25 g entnommen.
Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen allerdings nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.

2.2.2.
Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.2.1.
Routinebeprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers
Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:
a)
Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einer Masse von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Geflügelstalls entnommen werden, in dem die Zuchtherde gehalten wird, oder — falls die Zuchtherde freien Zugang zu mehreren Geflügelställen des Haltungsbetriebs hat — die in jedem dieser Geflügelstallkomplexe entnommen werden. Für die Analyse kann der Kot gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden.

Nachstehend die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung einer Kotmischprobe zu entnehmen sind:

Zahl der Vögel, die in der Zuchtherde gehalten werdenZahl der Kotproben, die in der Zuchtherde zu entnehmen sind
250-349200
350-449220
450-799250
800-999260
1000 oder darüber300

b)
Stiefelüberzieher- und/oder Staubproben:

    Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.

    Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z. B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.

    Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Geflügelstalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

Die Proben umfassen

i)
fünf Paar Stiefelüberzieher, mit denen jeweils 20 % der Geflügelstallfläche begangen werden; für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengefasst werden, wobei mindestens zwei Sammelproben herzustellen sind; oder
ii)
zumindest ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem die gesamte Geflügelstallfläche abgegangen wird, und eine Staubprobe, die an verschiedenen Stellen im gesamten Geflügelstall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Zur Entnahme der Staubprobe dienen ein oder mehrere Tupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2.

c)
Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe je nach Bauweise der Ställe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden. Es werden zwei Proben von mindestens 150 g entnommen und einzeln untersucht:

i)
Kotbänder unterhalb jeder Käfigetage, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;
ii)
Kotgrubensystem, bei dem der mittels Lenkblechen unterhalb der Käfige abgeschabte Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;
iii)
ein Kotgrubensystem in einem Etagenkäfig-Geflügelstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.

Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Zuchtherde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:

Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.

Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.

Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.

Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.

d)
In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier, mit geeigneten Verdünnungsmitteln (z. B. 0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser, steriles Wasser oder jedwedes andere von der zuständigen Behörde genehmigte Verdünnungsmittel) befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm2 pro Tupfer verwendet, um an allen zugänglichen Bändern nach ihrer Betätigung an ihrem Austrittsende eine möglichst große Oberfläche abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.
e)
In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu gemäß Buchstabe b Begehungen vorgenommen und mit mindestens zwei befeuchteten Stofftupfern mit der Hand von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe d genommen.
2.2.2.2.
Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen
a)
Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt.
b)
Wurden bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen, erfolgt die Beprobung zwecks Bestätigung gemäß Nummer 2.2.2.1.

Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Geflügelstall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die zuständige Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt.

Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Zuchtherde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf die relevanten Salmonella-Serotypen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden.

Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.

c)
Verdacht auf falsche Ergebnisse

In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.

3.
UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.
Transport und Vorbereitung der Proben

3.1.1.
Transport

Die Proben werden in den Labors gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt der Versand nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor werden die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb 48 Stunden nach Eingang und innerhalb 96 Stunden nach der Probenahme durchgeführt wird, kühl gelagert.

3.1.2.
Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen

a)
In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, einlegen und vorsichtig mischen;
b)
die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.3.
Stiefelüberzieher- und Staubproben

a)
Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher und die (mittels Tupfer entnommenen) Staubproben sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kot- oder Staubmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde.
b)
Die Stiefel- bzw. Sockenüberzieher und Tupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.

Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.

c)
Sind fünf Paare Stiefel-/Sockenüberzieher zu zwei Sammelproben zusammengefasst, jede Sammelprobe in 225 ml oder erforderlichenfalls mehr GPW einlegen und vollständig eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.
d)
Schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.4.
Sonstige Kotproben

a)
Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.
b)
Der 25-g-Teilprobe 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.
c)
Die Kultur nach der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.
Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.1.5.

Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe d oder einem Paar Stiefelüberzieher und zwei befeuchteten Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe e erfolgt die Zusammenfassung in Einklang mit Nummer 3.1.3. Buchstabe b.

3.2.
Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1. Was die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 betrifft, so können die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammengefasst werden. Zu diesem Zweck beide Proben in GPW bebrüten (siehe Nummer 3.1.3). Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten (MSRV = modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis) beimpfen. Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.

3.3.
Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.

3.4.
Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.

3.5.
Lagerung der Stämme

Es wird sichergestellt, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die bei der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.

4.
ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel,

wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden, oder

wenn die Beprobung zwecks Bestätigung im Rahmen amtlicher Kontrollen entsprechend Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b den Nachweis relevanter Salmonella-Serotypen nicht bestätigt, jedoch antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.

Dies gilt nicht in den unter Nummer 2.2.2.2 Buchstabe c genannten Ausnahmefällen, in denen das erste Salmonella-positive Ergebnis der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde. Eine positive Zuchtherde wird nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden und ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder der zuständigen Behörde erfolgte. Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt. Die Berichte umfassen:
a)
je nach den Gegebenheiten eine ausführliche Beschreibung der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angewendeten Optionen bzw. der Art der Proben;
b)
Angaben zur Gesamtzahl der erwachsenen Zuchtherden (mindestens 250 Tiere), die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;
c)
die Untersuchungsergebnisse, u. a.

i)
die Gesamtzahl Salmonella-positiver Zuchtherden im betreffenden Mitgliedstaat;
ii)
die Anzahl von Zuchtherden, die in Bezug auf mindestens einen der relevanten Salmonella-Serotypen positiv reagiert haben;
iii)
die Anzahl positiver Zuchtherden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Samonella-Serotypen oder nicht bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotyposierten Isolaten);

d)
die Anzahl von Fällen, in denen die erste Salmonella-positive Probe der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde;
e)
Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere zu Ausnahmefällen.
Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.

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