Artikel 6 VO (EU) 2010/204

(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2) Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2011/137/GASP als Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung schwerer Menschenrechtsverstöße gegen Personen in Libyen ermittelt worden sind und unter anderem als Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von völkerrechtswidrigen Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen mitgewirkt haben, sowie der Einzelpersonen und Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und der Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden.

(3) Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden.

(4) Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

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