Artikel 9 VO (EU) 2010/204
(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
- a)
- Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
- b)
- Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.
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