Artikel 1 VO (EU) 2010/206

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. In dieser Verordnung werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen von Sendungen mit folgenden lebenden Tieren bzw. mit folgendem frischem Fleisch in die Union erforderlich sind:

a)
Huftieren;
b)
den in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Tieren;
c)
frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Fleischzubereitungen, von Huftieren und Equiden.

2. In dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen die in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.

3. Diese Verordnung gilt nicht für das Verbringen nicht domestizierter Tiere in die Union,

a)
die für Tierschauen oder Ausstellungen an Orten bestimmt sind, wo derartige lebende Tiere üblicherweise nicht gehalten oder aufgezogen werden;
b)
die als Zirkustiere gehalten werden;
c)
die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG bestimmt sind.

4. Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in anderen Rechtsakten der Union oder in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.

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