Artikel 18 VO (EU) 2010/206

Bescheinigung

Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Veterinärbescheinigungen werden nach den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt.

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

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