Präambel VO (EU) 2010/211

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bestimmte nikotinhaltige Erzeugnisse, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, wurden von den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten in die Position 2106, 3004 oder 3824 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingereiht.
(2)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(2) wurde Kaugummi, das an einen Ionenaustauscher gebundenes Nikotin enthält, um den Geschmack des Tabakrauchs nachzuahmen, und das seinen Verwendern helfen soll, mit dem Rauchen aufzuhören, als „Lebensmittelzubereitung” in die Unterposition 210690 eingereiht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2005(3) sind bestimmte Nikotinpflaster, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, als „Arzneiwaren” in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
(3)
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur bei Waren und Erzeugnissen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, zu gewährleisten, muss in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur eine zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt werden.
(4)
Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, ermöglichen es nicht, dass das Nikotin allmählich und kontinuierlich über den ganzen Tag verteilt freizusetzen und können daher nicht als Erzeugnisse mit prophylaktischen und therapeutischen Eigenschaften angesehen werden. In der zusätzlichen Anmerkung ist daher auszuführen, dass Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, und unter Position 2106 oder 3824 fallen, nicht zu Kapitel 30 (pharmazeutische Erzeugnisse) gehören, mit Ausnahme von Nikotinpflastern.
(5)
Nikotinpflaster haben prophylaktische und therapeutische Eigenschaften, da das Nikotin aufgrund der unmittelbaren Anwendung auf der Haut allmählich und kontinuierlich über den ganzen Tag verteilt freigesetzt wird. Aufgrund ihrer prophylaktischen und therapeutischen Eigenschaften werden Nikotinpflaster in Kapitel 30 eingereiht und in der zusätzlichen Anmerkung als Ausnahmen aufgeführt.
(6)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 311 vom 17.11.1988, S. 25.

(3)

Beschluss des EuGH vom 19. Januar 2005, Rechtssache C-206/03, Commissioners of Customs & Excise gegen SmithKline Beecham plc., Slg. 2005, S. I-415.

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