Präambel VO (EU) 2010/216

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Vergleichbarkeit der statistischen Daten aus den administrativen Quellen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und um zuverlässige Übersichten auf Gemeinschaftsebene erstellen zu können, müssen die Kategorien der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels in allen Mitgliedstaaten gleich sein.
(2)
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte die Kommission die Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln definieren.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

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