ANHANG VO (EU) 2010/220
ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG
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1.
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ARBEITSUNFÄLLE UND SONSTIGE BERUFSBEDINGTE GESUNDHEITSPROBLEME
- Liste der Variablen:
- bis Dezember 2011 festzulegen.
- Bezugszeitraum:
- 2013. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.
- Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen:
- bis Dezember 2011 festzulegen.
- Repräsentativität der Ergebnisse:
- bis Dezember 2011 festzulegen.
- Vollständigkeit der Stichprobe für das Ad-hoc-Modul:
- Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission(1) entsprechen, d. h. die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.
- Übermittlung der Ergebnisse:
- bis zum 31. März 2014.
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2.
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ARBEITSMARKTSITUATION VON ZUWANDERERN UND IHREN DIREKTEN NACHKOMMEN
- Liste der Variablen:
- bis Dezember 2012 festzulegen.
- Bezugszeitraum:
- 2014. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.
- Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen:
- bis Dezember 2012 festzulegen.
- Repräsentativität der Ergebnisse:
- bis Dezember 2012 festzulegen.
- Vollständigkeit der Stichprobe für das Ad-hoc-Modul:
- Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission entsprechen, d. h. die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.
- Übermittlung der Ergebnisse:
- bis zum 31. März 2015.
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3.
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ARBEITSORGANISATION UND ARBEITSZEITGESTALTUNG
- Liste der Variablen:
- bis Dezember 2013 festzulegen.
- Bezugszeitraum:
- 2015. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.
- Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen:
- bis Dezember 2013 festzulegen.
- Repräsentativität der Ergebnisse:
- bis Dezember 2013 festzulegen.
- Vollständigkeit der Stichprobe für das Ad-hoc-Modul:
- Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 entsprechen, d. h. die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.
- Übermittlung der Ergebnisse:
- bis zum 31. März 2016.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.
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