ANHANG VO (EU) 2010/220

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

1.
ARBEITSUNFÄLLE UND SONSTIGE BERUFSBEDINGTE GESUNDHEITSPROBLEME

Liste der Variablen:
bis Dezember 2011 festzulegen.
Bezugszeitraum:
2013. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.
Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen:
bis Dezember 2011 festzulegen.
Repräsentativität der Ergebnisse:
bis Dezember 2011 festzulegen.
Vollständigkeit der Stichprobe für das Ad-hoc-Modul:
Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission(1) entsprechen, d. h. die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.
Übermittlung der Ergebnisse:
bis zum 31. März 2014.

2.
ARBEITSMARKTSITUATION VON ZUWANDERERN UND IHREN DIREKTEN NACHKOMMEN

Liste der Variablen:
bis Dezember 2012 festzulegen.
Bezugszeitraum:
2014. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.
Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen:
bis Dezember 2012 festzulegen.
Repräsentativität der Ergebnisse:
bis Dezember 2012 festzulegen.
Vollständigkeit der Stichprobe für das Ad-hoc-Modul:
Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission entsprechen, d. h. die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.
Übermittlung der Ergebnisse:
bis zum 31. März 2015.

3.
ARBEITSORGANISATION UND ARBEITSZEITGESTALTUNG

Liste der Variablen:
bis Dezember 2013 festzulegen.
Bezugszeitraum:
2015. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.
Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen:
bis Dezember 2013 festzulegen.
Repräsentativität der Ergebnisse:
bis Dezember 2013 festzulegen.
Vollständigkeit der Stichprobe für das Ad-hoc-Modul:
Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 entsprechen, d. h. die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.
Übermittlung der Ergebnisse:
bis zum 31. März 2016.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.

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