Artikel 10 VO (EU) 2010/23

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder
b)
die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und der Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

a)
andere Arten als Hering oder Makrele, wenn

i)
sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und
ii)
die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

oder

b)
Makrelen, wenn

i)
diese mit Bastardmakrelen oder Sardinen vermengt sind,
ii)
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Bastardmakrelen und Sardinen nicht überschreitet und
iii)
die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

(3) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Unionsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Unionsanteil angerechnet.

(4) Der Anteil an Beifängen und deren Behandlung wird nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 berechnet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.