Artikel 15 VO (EU) 2010/23

Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Roten Thun fangen dürfen

Für die folgenden Schiffsarten wird in Anhang IV eine Höchstzahl festgesetzt:

Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;

Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;

EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen.

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