Artikel 25 VO (EU) 2010/23

Pelagische Fischerei – Fangbeschränkungen

(1) Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Gebiet im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten Fangbeschränkungen pelagische Bestände befischen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, ihrer Schiffe mit, die die in diesem Artikel genannte Fischerei betreiben.

(3) Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Weiterleitung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des folgenden Monats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.