Artikel 33 VO (EU) 2010/23
Fangbeschränkungen
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und des vorliegenden Titels in den EU-Gewässern fischen.
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