Artikel 37 VO (EU) 2010/23

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

c)
die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Minch (statistische ICES-Rechtecke 42 E3, 42 E4, 43 E3, 43 E4, 44 E3, 44 E4, 45 E3) Kaisergranatfischerei betreiben.
d)
die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39 E5 und 40 E5) Kaisergranatfischerei betreiben.
e)
die in Polens Antrag vom 24. April 2009, ergänzt durch Schreiben vom 11. Juli 2009, genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Polens, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der Nordsee und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa Seelachsfischerei betreiben und dabei rund um die Uhr Beobachter an Bord haben.

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